Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33356
BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20 (https://dejure.org/2021,33356)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2021 - 9 A 11.20 (https://dejure.org/2021,33356)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 9 A 11.20 (https://dejure.org/2021,33356)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33356) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20
    Es müssen vielmehr nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20
    Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2020 - 9 A 11.19 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 BN 2.12

    Öffentliche Einrichtung; Finanzierung, Altanschließer

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20
    Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verlangt im Übrigen nicht, dass das Gericht den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitteilt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 111 Rn. 2).
  • BVerwG, 14.11.2017 - 10 B 4.17

    Eigenheim; Finanzierung; Gemeinschaftseinrichtung; Investitionsentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20
    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m.w.N. ).
  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40023

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen zwei Windenergieanlagen

    In dieser Hinsicht fehlt es bereits an nach den nach § 6 Satz 1 UmwRG erforderlichen substantiierten Darlegungen in der Klagebegründung im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 10.20
    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012

    Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer

    Der Kläger hat - auch wenn späterer, lediglich vertiefender Tatsachenvortrag nicht ausgeschlossen ist - innerhalb der Begründungsfrist des § 29 Abs. 7 Satz 1 PBefG fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 16 zum vergleichbaren § 18e Abs. 5 AEG).
  • VGH Bayern, 26.07.2023 - 22 AS 23.40022

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

    In dieser Hinsicht fehlt es bereits an nach den nach § 6 Satz 1 UmwRG erforderlichen substantiierten Darlegungen in der Klagebegründung im Hauptsacheverfahren (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 19.21

    Gebot effektiven Rechtsschutzes angesichts der Bindungswirkung einer

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 20.21

    Möglichkeit einer Verletzung des Grundeigentums eines Eigentümers durch Änderung

    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40030

    Erfolglose Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung

    2.1 Innerhalb der Begründungsfrist sind - wie bereits erwähnt - fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und ist der Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

    1.2.1 Innerhalb der Begründungsfrist sind - wie bereits erwähnt - fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und ist der Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
  • VGH Bayern, 07.08.2023 - 22 ZB 23.1071

    Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung einer immissionsschutzrechtlichen

    Die klagende Partei muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus ihrer Sicht die Klage begründen (näher hierzu vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2021 - 9 A 11.20 - juris Rn. 4; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 30.5.2023 - 22 A 21.40025 - juris Rn. 29; U.v. 4.8.2022 - 22 A 20.40012 - juris Rn. 81).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht